Dies gilt selbstredend auch, wenn die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen und/oder das Anfechtungsobjekt nur teilweise aufgehoben wird. Mit Blick darauf, dass ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich ist, ergeht vorliegend ein reformatorischer Entscheid (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO). Folglich ist dem Beschwerdeführer in Abänderung von Bst. D Ziffer 1 des angefochtenen Urteils