halb für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 eine Kürzung um 8.5 Stunden nicht rechtens ist. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 ist folglich nicht nur ein Aufwand von 34, sondern von 42.5 Stunden zu berücksichtigen, was ein amtliches Honorar von CHF 8'500.00 bzw. unter Berücksichtigung der Auslagen, des Reisezuschlags und der Mehrwertsteuer eine amtliche Entschädigung von CHF 10'030.30 ergibt. Zusammen mit der amtlichen Entschädigung für die Aufwendungen vor dem 1. Januar 2018 (CHF 4'141.65) ergibt sich eine amtliche Entschädigung von CHF 14'171.95 (inkl. Auslagen und MWST). Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen.