Der Unterschied zum Gegenanwalt lässt sich durch den Verfahrensverlauf erklären, ohne dass dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht werden kann, es handle sich nicht mehr um gebotenen Aufwand. Das zeigt sich zudem im Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15. Januar 2019 bis 11. November 2022, mithin in einer Phase, welche tatsächlich vergleichbar mit derjenigen des Gegenanwalts ist, insgesamt weniger Stundenaufwand geltend macht als jener. 4.4 Vor diesem Hintergrund ist das geltend gemacht Honorar mit Ausnahme der unter E. 4.2 dieses Beschlusses gemachten Ausführungen nicht zu beanstanden, wes-