Zudem blieb vom Regionalgericht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer jeweils im Mai/Juni 2018 sowie im November/Dezember 2018 Beweisanträge gestellt hatte und sich auch dadurch Mehraufwand gegenüber dem Gegenanwalt ergab. Mit Blick auf den geltend gemachten Aufwand für das Beschwerdeverfahren BK 18 479 und die Beweisanträge ergeben sich keine Hinweise, dass dieser überhöht ist. Der Unterschied zum Gegenanwalt lässt sich durch den Verfahrensverlauf erklären, ohne dass dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht werden kann, es handle sich nicht mehr um gebotenen Aufwand.