Zwar berücksichtigte das Regionalgericht, dass der Aufwand des Beschwerdeführers mit Blick auf das Beschwerdeverfahren BK 18 479 grösser war. Insgesamt scheint diesem Unterschied aber zu wenig Rechnung getragen worden zu sein. Insbesondere da sich das Beschwerdeverfahren mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen kompliziert und aufwändig gestaltete. Zudem blieb vom Regionalgericht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer jeweils im Mai/Juni 2018 sowie im November/Dezember 2018 Beweisanträge gestellt hatte und sich auch dadurch Mehraufwand gegenüber dem Gegenanwalt ergab.