Zwar kann sein amtliches Honorar als Hilfsgrösse bei der Beurteilung, was ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit, der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt, beigezogen werden. Vorliegend ist aber zur berücksichtigen, dass der Aufwand bereits aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslagen, in denen sich die Beschuldigten befanden, nicht miteinander verglichen werden können.