4.2 Bei detaillierter Durchsicht der Kostennote vom 8. November 2022 erscheint der Aufwand von 1.25 Stunden (75 Minuten) für eine nicht näher definierte polizeiliche Einvernahme vom 22. September 2017 als nicht geboten, da aus den amtlichen Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bzw. ein juristischer Mitarbeiter an einer solchen überhaupt teilgenommen hat. Es gibt eine einzige Einvernahme mit diesem Datum, wobei sämtliche Parteivertreter auf die Teilnahme verzichteten. Zudem dauerte diese nur 10 Minuten (pag. 35 amtliche Akten). Dieser Aufwand ist folglich zu streichen und zwar im Umfang von 37.5 Minuten.