Der Beschwerdeführer machte mit Honorarnote vom 8. November 2022 für das Verfahren (29. Juni 2017 bis 11. November 2022) einen Aufwand von gerundet 60.18 Stunden, ausmachend ein amtliches Honorar von CHF 12'036.00, geltend. Das Regionalgericht begründete die Kürzung der Kostennote des Beschwerdeführers pauschal mit der leicht unterdurchschnittlichen bis allenfalls durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache, der durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses sowie des nicht gebotenen Zeitaufwandes, insbesondere im Vergleich mit der Kostennote des amtlichen Gegenanwaltes, welcher für die gleiche Dauer wie der Be-