BSG 168.811) beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. Das Obergericht des Kantons Bern hat im Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022 (in Kraft seit dem 1. April 2022), Ziff. 1.1 (abrufbar im Internet unter: http://www.justice.be.ch > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit > Kreisschreiben und Musterformulare), festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes die Bekanntgabe des von der amtlichen Anwältin oder vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwands voraussetzt.