Das amtliche Honorar sei durch die Beschwerdeinstanz gemäss Kostennote vom 8. November 2022 zu bestimmen, eventualiter sei die Sache an das Regionalgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft, das Regionalgericht sowie der Beschuldigte verzichteten am 28. Dezember 2022, 3. Januar bzw. 10. Januar 2023 auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht wies einzig daraufhin, dass sich in Ziffer D.1 des Urteilsdispositivs sowie auf Seite 2 der Begründung ein Tippfehler befinde. Die korrekte Vorschusszahlung vom 17. Februar 2020 betrage CHF 8'971.70 und nicht CHF 8'791.70.