Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 504 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Beschwerdeführer Gegenstand Entschädigung amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Nötigung, Anstif- tung zu falscher Anschuldigung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 11. November 2022 (PEN 21 41 ff.) Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 11. November 2022 sprach das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) den Beschuldigten von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung, Nötigung und Anstiftung zu falscher Anschuldigung frei, erklärte ihn aber wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises für schuldig. Die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ wurde auf CHF 12'476.05 bestimmt (Bst. D Ziffer 1). Gegen die Festlegung des amtlichen Honorars erhob Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Dezember 2022 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und beantragte insofern die Aufhebung des Urteils. Das amtliche Honorar sei durch die Beschwerdeinstanz gemäss Kostennote vom 8. November 2022 zu bestimmen, eventualiter sei die Sache an das Regionalge- richt zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft, das Regionalgericht sowie der Beschuldigte ver- zichteten am 28. Dezember 2022, 3. Januar bzw. 10. Januar 2023 auf eine Stel- lungnahme. Das Regionalgericht wies einzig daraufhin, dass sich in Ziffer D.1 des Urteilsdispositivs sowie auf Seite 2 der Begründung ein Tippfehler befinde. Die kor- rekte Vorschusszahlung vom 17. Februar 2020 betrage CHF 8'971.70 und nicht CHF 8'791.70. 2. Gegen den Entschädigungsentscheid des Regionalgerichts kann die amtliche Ver- teidigung innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. a und Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]). Der Beschwerdeführer hat durch die erfolgte Kürzung seines amtlichen Honorars ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Än- derung des Entscheids und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Gegenstand im Beschwerdeverfahren ist einzig die Höhe des Honorars (Stundenaufwand, vgl. Zif- fer 4 der Beschwerde). 3. Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Das Bundesge- richt entwickelte Grundsätze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung: Die Entschädigung des amtlichen Anwalts muss gesamthaft gesehen angemessen sein, sie darf jedoch tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsbeistand (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 201 E. 7.3.4). Die Entschädigung ist so zu bemes- sen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Sie muss sich in der Grössenordnung von CHF 180.00 pro Stunde (zzgl. MWST) bewegen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsge- setzes (KAG; BSG 168.11) hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 2 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwal- tes auf CHF 200.00 festgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. Das Obergericht des Kantons Bern hat im Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschä- digung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungs- recht vom 21. Januar 2022 (in Kraft seit dem 1. April 2022), Ziff. 1.1 (abrufbar im In- ternet unter: http://www.justice.be.ch > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit > Kreisschrei- ben und Musterformulare), festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes die Bekanntgabe des von der amtlichen Anwältin oder vom amtli- chen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwands voraussetzt. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festlegung der Ent- schädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den eine fachlich ausgewie- sene, gewissenhafte Anwältin oder ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit, der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die kor- rekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für die Klient- schaft ist nach objektivem Massstab zu gewichten. Im Einzelnen ist der Zeitauf- wand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhaltsmässige In- struktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie allenfalls nötige zu- sätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachlite- ratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Verhandlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebe- nenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich Aktenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen. Nicht als gebotener Zeitaufwand zu entschädigen sind dagegen administra- tive Arbeiten (insb. Dossiereröffnung, Rechnungsstellung, Archivierung, blosses Weiterleiten von Doppeln). Diese Arbeiten sind bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten. In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersuchungshandlungen berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine sol- che erfordert. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der Beschwerdekammer in Strafsachen kommt bei der Überprüfung des angefoch- tenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschluss 3 des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 210 vom 10. Juli 2020 E. 4.4 mit weite- ren Hinweisen). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte mit Honorarnote vom 8. November 2022 für das Verfahren (29. Juni 2017 bis 11. November 2022) einen Aufwand von gerundet 60.18 Stunden, ausmachend ein amtliches Honorar von CHF 12'036.00, geltend. Das Regionalgericht begründete die Kürzung der Kostennote des Beschwerdefüh- rers pauschal mit der leicht unterdurchschnittlichen bis allenfalls durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache, der durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses sowie des nicht gebotenen Zeitaufwandes, insbesondere im Vergleich mit der Kos- tennote des amtlichen Gegenanwaltes, welcher für die gleiche Dauer wie der Be- schwerdeführer als amtlicher Anwalt des anderen Beschuldigten eingesetzt war und 17 Stunden weniger in Rechnung stellte. In Anbetracht der Gesamtumstände erachtete das Regionalgericht einen Zeitaufwand im Bereich von 40 bis 50 Stunden als angemessen und nahm eine pauschale Kürzung der Honorarnote um 8.5 Stun- den vor. 4.2 Bei detaillierter Durchsicht der Kostennote vom 8. November 2022 erscheint der Aufwand von 1.25 Stunden (75 Minuten) für eine nicht näher definierte polizeiliche Einvernahme vom 22. September 2017 als nicht geboten, da aus den amtlichen Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bzw. ein juristischer Mitarbeiter an einer solchen überhaupt teilgenommen hat. Es gibt eine einzige Einvernahme mit diesem Datum, wobei sämtliche Parteivertreter auf die Teilnahme verzichteten. Zudem dauerte diese nur 10 Minuten (pag. 35 amtliche Akten). Dieser Aufwand ist folglich zu streichen und zwar im Umfang von 37.5 Minuten. Da es sich um angeb- lichen Aufwand eines juristischen Mitarbeiters mit einem Ansatz von CHF 100.00 gehandelt haben soll, hat auch das Regionalgericht diesen Aufwand mit 37.5 Minu- ten berücksichtigt, dafür mit einem Honoraransatz von CHF 200.00. Mit Blick auf diese Kürzung ergibt sich für den Zeitraum vom 29. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 ein neuer Aufwand von 17.10 Stunden und damit ein amtliches Honorar von CHF 3'420.00, was unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 414.85 und der damals geltenden Mehrwertsteuer von 8 Prozent eine amtliche Entschädigung von CHF 4'141.65 ergibt. Ansonsten ergeben sich aus der Kostennote, auch für den Zeitraum ab 1. Januar 2018, keine Hinweise auf unnötigen oder zu hohen Zeitauf- wand. Es bleibt zu prüfen, ob der verbleibende Zeitaufwand von gerundet 59.6 Stunden mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch erscheint. 4.3 Die Bedeutung der Streitsache ist nach objektivem Massstab als durchschnittlich zu beurteilen. Der Beschuldigte wurde im Verlauf des Verfahrens von seinem Bru- der beschuldigt, ihn zu einer Falschaussage genötigt zu haben. Es handelt sich nicht um leichte Vorwürfe. Das zeigt auch der Umstand, dass die Staatsanwalt- schaft eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten beantragte. Betreffend Schwierigkeit des Prozesses ist mit Blick auf die lange Verfahrensdauer von fünf Jahren, die zwei nötig gewordenen Hauptverhandlungstermine, die sich stellenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Frage der Abtrennung der Verfahren, das 4 damit verbundene vom Beschwerdeführer zu Recht angestrengte Beschwerdever- fahren sowie den Auslandbezug des Verfahrens von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses auszugehen. Der vorliegend anwendbare durch- schnittliche Tarifrahmen beträgt CHF 12'500.00. Mit einem korrigierten Aufwand von 59.6 Stunden ergibt sich ein volles Honorar von CHF 14'900.00 bzw. ein amtli- ches Honorar von CHF 11’920.00. Damit befindet sich das volle Honorar im leicht überdurchschnittlichen Bereich, was mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses nicht zu beanstanden ist. Der Umstand, dass der amtliche Gegenanwalt im selben Zeitraum 17 Stunden weniger Aufwand in Rechnung stellte, ändert am gebotenen Zeitaufwand nichts. Zwar kann sein amtli- ches Honorar als Hilfsgrösse bei der Beurteilung, was ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit, der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfan- ges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt, beigezogen werden. Vor- liegend ist aber zur berücksichtigen, dass der Aufwand bereits aufgrund der unter- schiedlichen Ausgangslagen, in denen sich die Beschuldigten befanden, nicht mit- einander verglichen werden können. Während gegen den Klienten des Gegenan- walts zunächst ein Strafbefehl ergangen war, gegen den keine Einsprache erhoben wurde, musste der Beschwerdeführer eine Anklageschrift prüfen und sich gegen die unzulässige Verfahrenstrennung wehren. Zwar berücksichtigte das Regionalge- richt, dass der Aufwand des Beschwerdeführers mit Blick auf das Beschwerdever- fahren BK 18 479 grösser war. Insgesamt scheint diesem Unterschied aber zu we- nig Rechnung getragen worden zu sein. Insbesondere da sich das Beschwerdever- fahren mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen kompliziert und aufwändig ge- staltete. Zudem blieb vom Regionalgericht unberücksichtigt, dass der Beschwerde- führer jeweils im Mai/Juni 2018 sowie im November/Dezember 2018 Beweisanträ- ge gestellt hatte und sich auch dadurch Mehraufwand gegenüber dem Gegenan- walt ergab. Mit Blick auf den geltend gemachten Aufwand für das Beschwerdever- fahren BK 18 479 und die Beweisanträge ergeben sich keine Hinweise, dass dieser überhöht ist. Der Unterschied zum Gegenanwalt lässt sich durch den Verfahrens- verlauf erklären, ohne dass dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht werden kann, es handle sich nicht mehr um gebotenen Aufwand. Das zeigt sich zudem im Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15. Januar 2019 bis 11. November 2022, mithin in einer Phase, welche tatsächlich vergleichbar mit der- jenigen des Gegenanwalts ist, insgesamt weniger Stundenaufwand geltend macht als jener. 4.4 Vor diesem Hintergrund ist das geltend gemacht Honorar mit Ausnahme der unter E. 4.2 dieses Beschlusses gemachten Ausführungen nicht zu beanstanden, wes- halb für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 eine Kürzung um 8.5 Stunden nicht rech- tens ist. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 ist folglich nicht nur ein Aufwand von 34, sondern von 42.5 Stunden zu berücksichtigen, was ein amtliches Honorar von CHF 8'500.00 bzw. unter Berücksichtigung der Auslagen, des Reisezuschlags und der Mehrwertsteuer eine amtliche Entschädigung von CHF 10'030.30 ergibt. Zu- sammen mit der amtlichen Entschädigung für die Aufwendungen vor dem 1. Januar 2018 (CHF 4'141.65) ergibt sich eine amtliche Entschädigung von CHF 14'171.95 (inkl. Auslagen und MWST). Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen. 5 Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Dies gilt selbstredend auch, wenn die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen und/oder das Anfechtungsobjekt nur teilweise aufgehoben wird. Mit Blick darauf, dass ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich ist, er- geht vorliegend ein reformatorischer Entscheid (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO). Folglich ist dem Beschwerdeführer in Abänderung von Bst. D Ziffer 1 des angefochtenen Urteils eine amtliche Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) von CHF 14'171.95 zuzusprechen. Nach Abzug der bereits geleisteten Vorschüsse durch die Strafbehörden (CHF 8'971.70 und CHF 362.65) ist ihm eine Entschädi- gung von CHF 4'837.60 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Die Höhe der Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten passt sich entsprechend an. 5. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren durchgedrungen. Eine Kostenaus- scheidung rechtfertigt sich bei diesem Verfahrensausgang nicht, weshalb der Kan- ton die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer auch eine Entschädigung auszu- richten. Der Beschwerdeführer macht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV ein Honorar von CHF 2'750.00 geltend. Dies mit der Begründung, Zeitaufwand, Bedeu- tung und Schwierigkeit der Sache seien allesamt als durchschnittlich zu taxieren. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Tarifrahmen richtet sich vorliegend nach Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV und reicht damit von CHF 50.00 bis CHF 12'500.00. Das ändert aber nichts daran, dass es im vorlie- genden Beschwerdeverfahren einzig um die Überprüfung der Kostennote ging. Mit Blick auf diesen äussert eng begrenzten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, den geringen Aktenumfang und den sich stellenden einfachen Rechts- und Sach- fragen kann der Tarifrahmen nur im untersten Rahmen ausgeschöpft werden. Mit Blick darauf erscheint ein Aufwand von maximal 4 Stunden als geboten, womit sich das (volle) Honorar auf CHF 1'000.00 beläuft und somit entsprechend im unteren Bereich des Tarifrahmens zu liegen kommt. Unter Berücksichtigung der Auslagen von pauschal 3 Prozent und der Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent ergibt das eine Entschädigung von CHF 1'109.30. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Bst. D Ziff. 1 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 11. No- vember 2022 (PEN 21 41 ff.) wird aufgehoben und wie folgt korrigiert: Das amtliche Honorar für die Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ für die Zeit vom 29. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 wird wie folgt be- stimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.10 200.00 CHF 3’420.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 414.85 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3’834.85 CHF 306.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’141.65 volles Honorar CHF 4'275 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 414.85 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'689.85 CHF 375.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'065.05 nachforderbarer Betrag CHF 923.40 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.50 200.00 CHF 8’500.00 Reisezuschlag CHF 200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 613.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’313.20 CHF 717.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’030.30 volles Honorar CHF 10'625.00 Reisezuschlag CHF 200.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 613.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11'438.20 CHF 880.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12'318.95 nachforderbarer Betrag CHF 2'288.65 Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Verfahren PEN 21 41 ff. eine Entschädigung von CHF 14'171.95 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Nach Abzug der ausgerichteten Vorschüsse (vgl. Verfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 17. Februar 2020 und 27. Januar 7 2021) von CHF 8'971.70 und CHF 362.65 wird Rechtsanwalt B.________ eine Ent- schädigung von CHF 4'837.60 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/12 der ausgerichteten amtlichen Entschädi- gung, ausmachend CHF 1'181.00, zurückzuzahlen und dem Beschwerdeführer 1/12 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, aus- machend CHF 267.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'109.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (direkt – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident Blaser (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________ (EO 15 13288 / 17 6534 / 17 2114 – per B-Post) Bern, 31. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. 8 Rechtsmittelbelehrungen folgen auf der nächsten Seite! 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 10