4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Beschuldigten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier)