312 StGB offensichtlich nicht erfüllt. Des Weiteren gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Beschuldigte einen Entscheid gefällt habe, ohne die eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen, fehl, da diese in die (schriftliche) Urteilsbegründung miteinbezogen und einer konkreten Beweiswürdigung unterzogen worden sind (vgl. Urteilsbegründung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland PEN 22 1 vom 26. Juli 2022, S. 11 – 13 und S. 25). Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren zu Recht nicht an die Hand, da der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt ist.