Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich als rechtens. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, vermag – soweit er sich überhaupt mit der zutreffenden Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt – nicht zu überzeugen. Indem die Beschuldigte nur diejenigen Unterlagen berücksichtigt hat, welche verfahrensrelevante Tatsachen betrafen, hat sie den Tatbestand des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB offensichtlich nicht erfüllt.