Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden zeigen, dass sich dieser vordergründig am Urteil störe. Ein Missbrauch der der Beschuldigten zustehenden Amtsgewalt könne in dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt bzw. aus den beigezogenen Akten nicht erblickt werden. Auch würden die Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Beschuldigte sich oder einem andern durch ihr Handeln einen unrechtmässigen Vorteil hätte verschaffen oder einem andern einen Nachteil hätte zufügen wollen. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs sei damit eindeutig nicht erfüllt, weswegen das Verfahren nicht an die Hand genommen werde.