_ einen Entscheid gefällt zu haben, ohne dabei seine eingereichten Dokumente berücksichtigt gehabt zu haben. 3.2. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass nichts darauf hinweise, dass sich die Gerichtspräsidentin bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven hätte leiten lassen, unverhältnismässige Mittel eingesetzt oder zwecklosen Zwang ausgeübt hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden zeigen, dass sich dieser vordergründig am Urteil störe.