Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2022 und damit die Frage, ob diese das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit sich der Beschwerdeführer auf zwei Polizeieinsätze am 1. und 9. November 2022 bezieht und ein Schreiben und einen Untermietvertrag mit dem Schweizerische Roten Kreuz einreicht, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.