Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 500 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Kuratle Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 4. November 2022 (BA 22 1669) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. November 2022 (zugestellt am 5. Dezember 2022) nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Be- schuldigte initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 sinngemäss Beschwerde. Zur Begründung führte er Folgendes aus: 1. am 26.07.2022 habe ich über eine Vedi von ganzen meine Befragungen gefragt und Frau A.________ nicht angenommen. 2. ich habe noch andere Frage gestellt, dass ich ein Paar Frage von Iranischen Übersetzerin stellen wollte und auch Frau Richterin nicht angenommen hatte. 3. sie hatte alle meine unzählige Beweismittel nicht angenommen. 4. am ersten Nov. 2022 Polizei bei mir mit SRK Mitarbeiter waren gekommen und habe ich die Türe nicht geöffnet und sie wollten meine Schlüssel mit macht nehmen. 5. am neunte Nov.2022 waren Polizei mit ein Mitarbeiter des SRK noch einmal bei mir gegangen und ich hatte Termin gleichzeitig bei Direktorin D.________ Sozial einen Termin und Polizei hatten mir angerufen und habe ich mein Handy Sozial Direktorin gegeben und sie hatte mit SRK Mitarbeiter und Polizei gesprochen. 5. Am ersten und neunte Nve.2022 hatte ich bei Notfallpolizei und Staatsanwaltschaft in Bern angeru- fen und hatten beide mir gesagt, dass keine Einsatz sie nie Polizei bei mir gesendet hatten. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR. 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laien- eingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nach- stehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2022 und damit die Frage, ob diese das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit sich der Be- schwerdeführer auf zwei Polizeieinsätze am 1. und 9. November 2022 bezieht und ein Schreiben und einen Untermietvertrag mit dem Schweizerische Roten Kreuz einreicht, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. 2 3. 3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten in seiner Strafanzeige vom 27. Juli 2022 zusammengefasst vor, im gegen ihn geführten Strafverfahren vor dem A.________ einen Entscheid gefällt zu haben, ohne dabei seine eingereichten Do- kumente berücksichtigt gehabt zu haben. 3.2. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass nichts darauf hinweise, dass sich die Gerichtspräsidentin bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven hätte leiten lassen, unverhältnismässige Mittel eingesetzt oder zwecklosen Zwang ausgeübt hätte. Die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers würden zeigen, dass sich dieser vordergründig am Urteil störe. Ein Missbrauch der der Beschuldigten zustehenden Amtsgewalt könne in dem vom Beschwerde- führer geschilderten Sachverhalt bzw. aus den beigezogenen Akten nicht erblickt werden. Auch würden die Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Beschuldigte sich oder einem andern durch ihr Handeln einen unrechtmässigen Vorteil hätte ver- schaffen oder einem andern einen Nachteil hätte zufügen wollen. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs sei damit eindeutig nicht erfüllt, weswegen das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkre- ter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich als rechtens. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, vermag – soweit er sich überhaupt mit der zutreffenden Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt – nicht zu überzeugen. Indem die Beschuldigte nur diejenigen Unterlagen berücksichtigt hat, welche verfahrensrelevante Tatsachen betrafen, hat sie den Tatbestand des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB offensichtlich nicht erfüllt. Des Weiteren gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Beschuldigte einen Entscheid gefällt habe, ohne die eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen, fehl, da diese in die (schriftliche) Urteilsbegründung miteinbezo- gen und einer konkreten Beweiswürdigung unterzogen worden sind (vgl. Urteilsbe- gründung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland PEN 22 1 vom 26. Juli 2022, S. 11 – 13 und S. 25). Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren zu Recht nicht an die Hand, da der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt ist. 3 Demnach ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Beschuldigten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsan- walt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 21. Dezember 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber Kuratle Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5