6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht für die Dauer von einem Monat Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. Einer Orientierung des mutmasslichen Opfers bedarf es nicht (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario).