eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Eine solche ist vorliegend in Anbetracht der Umstände nicht möglich. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. 5.3 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.