10 Soweit die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte, dass angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers bei einem allfälligen Schuldspruch für eine Drohung lediglich eine bedingte Geldstrafe zu erwarten sei, ist festzuhalten, dass die Möglichkeit einer bedingten Strafe im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt werden kann.