Die ebenfalls im Raum stehende versuchte Vergewaltigung könnte gemäss Art. 190 StGB im Verurteilungsfall mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden, wobei das Gericht die Strafe mildern kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wies die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren darauf hin, dass der Fall kurz vor dem Abschluss stehe und nicht beabsichtigt werde, eine Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen. Es droht daher keine Überhaft.