Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Haftdauer die mutmasslich zu erwartende Strafe übersteigt. Wie auch die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, sehen die VBRS-Richtlinien im Falle einer Verurteilung wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB bereits 60 Strafeinheiten vor. Wer den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt, wird nach den VBRS-Richtlinien mit 120 Strafeinheiten bestraft. Die ebenfalls im Raum stehende versuchte Vergewaltigung könnte gemäss Art.