Der Beschwerdeführer wurde am 26. November 2022 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Dauer der Untersuchungshaft von einem Monat bis zum 25. Dezember 2022 erweist sich auch mit Blick auf die noch ausstehenden, vordringlich durchzuführenden Ermittlungshandlungen (parteiöffentliche Befragung des mutmasslichen Opfers, Auswertung der DNA-Ergebnisse und der elektronischen Datenträger des Beschwerdeführers) als verhältnismässig. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Haftdauer die mutmasslich zu erwartende Strafe übersteigt.