9 anderem auch aufgrund der psychischen Verfassung keinerlei Gewähr dafür besteht, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit belassen den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten und nicht untertauchen würde (E. 4.2). Bei der geschilderten Ausgangslage erscheint eine Flucht nicht nur möglich, sondern sehr wahrscheinlich. Das Zwangsmassnahmengericht hat diesen Haftgrund somit zu Recht bejaht.