Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr und führt zusammengefasst aus, dass er einen Wohnsitz und die Schweiz ein Abkommen mit Deutschland habe, sodass er sich einer Strafe nicht so einfach entziehen könne – sofern die Vorwürfe der Wahrheit entsprächen. 4.1.3 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, es sei Fakt, dass der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr in seinem Fahrzeug lebe und nach eigenen Angaben nur per E-Mail erreichbar sei. In Freiheit belassen, bestünde damit schlichtweg keine gesicherte Möglichkeit, den Beschwerdeführer zu erreichen.