Zumal auch der Anreiz, sich zur Verfügung der Strafverfolgungsbehörden zu halten, für ihn gering erscheine, sei zu befürchten, dass er die Schweiz verlassen, untertauchen oder anderweitig nicht erreich- bzw. greifbar sein würde. 4.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr und führt zusammengefasst aus, dass er einen Wohnsitz und die Schweiz ein Abkommen mit Deutschland habe, sodass er sich einer Strafe nicht so einfach entziehen könne – sofern die Vorwürfe der Wahrheit entsprächen.