Zudem unterhalte er weder nennenswerte soziale noch familiäre Bindungen. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Umstände biete er – nicht zuletzt aufgrund seines psychischen Zustands und den damit einhergehenden (Kurzschluss- oder sonst nicht nachvollziehbarer) (Re-)Aktionen – nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren auch künftig stellen würde. Zumal auch der Anreiz, sich zur Verfügung der Strafverfolgungsbehörden zu halten, für ihn gering erscheine, sei zu befürchten, dass er die Schweiz verlassen, untertauchen oder anderweitig nicht erreich- bzw. greifbar sein würde.