4.1 4.1.1 Auch zur Begründung der Fluchtgefahr verweist das Zwangsmassnahmengericht zunächst wieder auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft. Sodann wird ausgeführt, dass die Fluchtgefahr bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehe. Dieser sei deutscher Staatsangehöriger und habe weder in der Schweiz noch in Deutschland einen festen Wohnsitz. In der Schweiz führe er weder privat noch beruflich ein bürgerliches Leben. Zudem unterhalte er weder nennenswerte soziale noch familiäre Bindungen.