180 StGB zu Recht bejaht hat. Angesichts der vom Beschwerdeführer geschaffenen Zwangssituation, seiner negativen Einstellung gegenüber Frauen sowie der vorhandenen Fantasien von Sexualdelikten war überdies auch der dringende Tatverdacht der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB i.V.m. Art. 22 StGB noch knapp zu bejahen. Ob die seitens der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten Ermittlungshandlungen, insbesondere die parteiöffentliche Einvernahme des mutmasslichen Opfers, zu neuen Erkenntnissen geführt haben, geht aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht hervor.