O., Z. 299 f.). In Anbetracht des psychischen Zustands des Beschwerdeführers kann denn auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es zu keinem sexuellen Übergriff gekommen wäre, wenn das mutmasslich Opfer nicht umgehend die Flucht ergriffen hätte. Die Bestreitungen und Erklärungen des Beschwerdeführers sind somit eher als Schutzbehauptungen zu sehen. 3.5 Die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, eventuell der Drohung gemäss Art. 180 StGB zu Recht bejaht hat.