Auch wenn der Beschwerdeführer mehrfach beteuerte, dass er D.________ nicht habe vergewaltigen, sondern bloss ein Gespräch habe führen wollen (Delegierte Einvernahme, Z. 70 und 177; vgl. auch Protokoll Hafteröffnung, Z. 229 f.), wird aufgrund der glaubhaften Schilderungen des mutmasslichen Opfers ein anderer Eindruck erweckt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hatte, Fantasien von Sexualdelikten zu haben (a.a.O., Z. 299 f.).