Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer ein Wortspiel machen und dabei Bezug auf sein Auto nehmen wollte oder nicht, steht jedoch fest, dass er gegenüber dem mutmasslichen Opfer zum Ausdruck brachte, dass er bereits etwas oder jemanden vergewaltigt habe. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer nicht, der Frau, als sie durch den Wald gelaufen sei, «im dunkeln dunkeln Wald» bzw. «im tiefen, tiefen Wald» nachgerufen und Geräusche wie ein Tiger gemacht zu haben (Delegierte Einvernahme, Z. 47 ff.; vgl. auch Protokoll Hafteröffnung, Z. 221 ff.).