Der Sachverhalt werde daher vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht, das nicht an die rechtliche Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft gebunden sei, von Amtes wegen subsumiert. 3.2.4 Im Beschwerdeverfahren verwiesen die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid. Überdies merkte die Staatsanwaltschaft an, dass der Fall kurz vor dem Abschluss stehe und nicht beabsichtigt werde, eine Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen.