181 StGB, eventuell der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB zunächst aus den nicht von vornherein als haltlos oder unglaubhaft erscheinenden, belastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers. Weiter gründe er auf den Umständen der Festnahme und den Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Der Sachverhalt werde daher vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht, das nicht an die rechtliche Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft gebunden sei, von Amtes wegen subsumiert.