Ergänzend führte es aus, dass die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert erachtet werde. Mithin bestünden konkrete Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der ihm vorgeworfenen Straftat. Im Rahmen des Verfahrens sei genauer zu untersuchen, worin diese genau bestanden habe. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand (weniger als 4 Tage nach der Festnahme des Beschwerdeführers) ergebe sich der dringende Tatverdacht weniger der versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 StGB als vielmehr der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, eventuell der Drohung i.S.v.