3 Demnach komme einzig der Tatbestand der Drohung in Frage, wobei sich auch diesbezüglich diverse Fragen, insbesondere die des Vorsatzes, stellten. Die Prüfung desselben könne im Haftprüfungsverfahren jedoch unterbleiben. 3.2.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht, wobei es zur Begründung auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft verwies, den es als schlüssig erachtete. Ergänzend führte es aus, dass die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert erachtet werde.