Auch die Verteidigung brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, dass der Beschwerdeführer weitgehend geständig sei. So habe er von sich aus und umfassend zugegeben, dass er D.________ nachgeschrien habe und den Wortlaut detailgetreu wiedergeben. Demgegenüber habe er stets ausgesagt, dass er der Frau nicht nachgerannt sei. Es sei nicht ersichtlich, wieso er die Schreie zugeben, aber die Verfolgung bestreiten sollte, wenn er dies gemacht hätte, zumal für einen Laien nicht ersichtlich sei, welche Rolle die Verfolgung spielen könnte.