Zu diskutieren seien zudem die Tatbestände der Nötigung, der Drohung und der sexuellen Belästigung. Bei der Drohung müsse bei der vorliegenden Tatvariante von einem mittelschweren Tatverschulden ausgegangen werden. Weiter bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer weitere Sexualdelikte begangen haben könnte. Zumindest habe er zu Protokoll gegeben, dass dies Teil seiner Fantasiewelt sei. 3.2.2 Auch die Verteidigung brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, dass der Beschwerdeführer weitgehend geständig sei.