Auch gebe der Beschwerdeführer zu, dass er der Frau habe Angst machen wollen. Wer einer Frau verbal massive Angst einjage, ihr nachrufe, dass er schon viele Frauen im Wald vergewaltigt habe, ihr dann in den Wald nachrenne und lediglich durch deren Flucht zu einem Bauernhof von der Tatbegehung abgehalten werden könne, der habe den point of no return einer versuchten Vergewaltigung überschritten und erfülle die Tatbestandsmerkmale einer versuchten Vergewaltigung. Zu diskutieren seien zudem die Tatbestände der Nötigung, der Drohung und der sexuellen Belästigung.