3.2 3.2.1 Die Staatsanwaltschaft führte im Haftantrag zur Begründung des Tatverdachts aus, der Beschwerdeführer sei insoweit geständig, als er nicht bestreite, der Frau etwas nachgerufen zu haben. Auch scheine er seinen Aussagen zufolge generell ein Problem mit Frauen zu haben. Sein Opfer habe Todesangst und entsprechend begründete Angst gehabt, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. Auch gebe der Beschwerdeführer zu, dass er der Frau habe Angst machen wollen.