Ebenfalls bestritten ist der genaue Wortlaut des vom Beschwerdeführer zum mutmasslichen Opfer Gesagten. Weiter ist festzuhalten, dass auch wenn der entsprechende Entlassungsbericht der E.________ (Klinik) vom 14. Januar 2022 der Kammer nicht vorliegt, bekannt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) und einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2), vom 14. Januar 2022 bis zum 19. Januar 2022 sowie vom 26. Februar 2022 bis zum 8. März 2022 in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung war.