2 fer im Rahmen einer delegierten Einvernahme von der Polizei befragt. Der Beschwerdeführer wurde am nächsten Tag delegiert einvernommen. Anlässlich der Hafteröffnung vom 28. November 2022 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal einvernommen. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich des «Grobsachverhalts» geständig, bestreitet jedoch, dass er die Frau habe vergewaltigen wollen und ihr nachgerannt sei. Ebenfalls bestritten ist der genaue Wortlaut des vom Beschwerdeführer zum mutmasslichen Opfer Gesagten.