382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 26. November 2022 versucht zu haben, D.________ im Wald von ________ (Ort) zu vergewaltigen. Der Beschwerdeführer konnte unmittelbar nach dem Vorfall durch die Kantonspolizei angehalten und vorläufig festgenommen werden. Noch am selben Tag wurde das mutmassliche Op-