Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.4 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. 1.5 Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.