(nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). 1.2 Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. Dezember 2022 auf eine Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.