135 Abs. 4 StPO ausgenommen. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen noch muss er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung vom 17. November 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, wird aufgehoben.