4.5. Die Beschwerde ist begründet und somit gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 17. November 2022 der Staatsanwaltschaft ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B.________ rückwirkend als amtlicher Verteidiger beigeordnet. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ gilt auch für das Beschwerdeverfahren und die Verfahrenskosten werden gemäss nachfolgender Erwägung vom Kanton Bern getragen.