StPO sind vorliegend gegeben. Die beantragte und von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers fällt unter die Konstellation von Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO. Weil ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht vorausgesetzt und muss nicht weiter geprüft werden.