senenschutzbehörde Thun) und ihm wurde bezüglich eines früheren Vorwurfes eines ebenfalls geringfügigen Diebstahls eine mindestens mittelgradig, möglicherweise sogar schwergradig geminderte Schuldfähigkeit attestiert (vgl. S. 49 des fo- rensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 8. Juni 2020). Aufgrund des komplexen und bereits chronifizierten psychischen Krankheitsbilds und mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in anderen zentralen Lebensbereichen und insbesondere im Verkehr mit Behörden auf Unterstützung angewiesen ist, rechtfertigt sich vorliegend eine amtliche Verbeiständung.